Was darf ein Berater nicht?

Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 26.August 2010
Aktenzeichen 3C 29.09

• Zusammenfassung bzw. letztes von vielen Urteilen aus 2009/2010 zur Frage, ob zur Synergetik-Therapie eine Heilerlaubnis nötig ist
• Hierbei haben die Beteiligten sehr genau Stellung bezogen, was ein PB darf und was nicht
• Seither: Grundlage für alle weiteren Beurteilungen

Was darf ein Berater nicht?


Er darf…
…keine Leistungen erbringen, um Krankheiten/Störungen oder Leiden zu lindern oder zu beheben (PsychThg und HPG).

… nur solche Leistungen erbringen und nur solche Methoden, Verfahren und Settings anwenden, die lediglich geringfügige, theoretische oder allgemeine (Lebens-)Gefahren beinhalten, selbst wenn diese an „kranken” Menschen geleistet werden.

… keine „aufdeckenden Methoden und Verfahren” einsetzen.

… keine Hypnose oder hypnoseähnlichen Verfahren (z. B. Reinkarnations-Rückführungen) anwenden. Es können während solch einer Tätigkeit des PB Situationen auftreten, die nur mit einer fachlichen Qualifikation handhabbar sind.

… keine Verfahren oder Methoden anwenden, mit denen die Auswirkung einer Krankheit oder Störung des Klienten gemildert werden kann.

… keine Verfahren oder Methoden anwenden, die bei einem Klienten den Eindruck bestärken, es handele sich um Therapie oder therapieähnliche Maßnahmen.

… keine echte Anamnese durchführen, wie es z. B. der Heilpraktiker und der HPP vornehmen muss (Anamnese = eine tief gehende Erfassung der für die anstehende Problematik relevanten Vorgeschichte, oft einschließlich früher Kindheit).

… sich nicht mit dem Hinweis auf eine Selbstheilung des Klienten entlasten, die er lediglich beim Klienten „angestoßen” habe. Diese Darstellung kann rechtlich als Indiz für eine verdeckte therapeutische Absicht gewertet werden.

Er…
… hat sich nach der viel weiter gehenden Krankheitsdefinition der laufenden Rechtsprechung zu richten und nicht nach ICD-10 oder anderen Krankheits- oder Störungsdefinitionen (die für den PB aufgrund fehlender Ausbildung nicht anwendbar sind). Grund:
Das Urteil führt aus:
Eine Krankheit ist eine nicht nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit des Körpers oder der Psyche.

… kann seine Haftung nicht begrenzen und seinen erlaubten Arbeitsbereich nicht dadurch erweitern, dass er in seinen Vertragsbedingungen die Beratung „psychisch erkrankter“ Personen ausschließt oder dass er betont, ausschließlich „Gesunde” als Klienten zu akzeptieren oder dass er vor Beginn seiner Leistungen vom Klienten eine fachärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt.

… kann sich nicht mit Informationsblättern oder mit vom Klienten unterzeichneten Vordrucken absichern, in denen er auf seine rechtlich vorgegebenen Beschränkungen betr. Heilbehandlung sowie das Erfordernis einer ärztlichen Abklärung usw. hinweist, wenn er zugleich aber Handlungen vornimmt, die gemäß der vorstehenden Punkte unzulässig sind und einer Zulassung zur Ausübung der Heilkunde bedürfen.

… kann sich nicht auf die in Heilberufen übliche gesetzlich begründete Schweigepflicht berufen und z. B. Untersuchungsbehörden gegenüber die Namen seiner Klienten verschweigen, da er eben nicht den anerkannten Heilberufen oder Heilhilfsberufen zuzuordnen ist.

Kritische Methoden, Verfahren, Techniken und Settings sind all diejenigen, die eine Möglichkeit zum „Dual-Use“ aufweisen:
Mit einem Messer kann man Brot schneiden, aber auch einen Menschen verletzen.
Mit Hypnose kann man tiefenpsychologisch aufdeckend und somit therapeutisch arbeiten, aber auch eine sehr leichte Trance herbeiführen, in der eine mentale Stärkung und Entspannung erreicht werden soll.
Der PB muss sich darüber klar sein, dass er immer in der Beweispflicht steht, dass sein Vorgehen grundsätzlich und prinzipiell keine Gefährdung darstellt für keinen Personenkreis kontraindiziert ist, auch nicht für „Kranke“) und die in den vorstehenden Punkten beschriebenen zusätzlichen Grenzen zur Therapie nicht überschreitet.